Satzung

SATZUNG

HONIGERZEUGERGEMEINSCHAFT

SUEDDEUTSCHLAND w.V.

Sitz: Eltmann

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Honigerzeugergemeinschaft Süddeutschland w.V.lt. Verleihungsurkunde Nr.R 2  4114/4068 V des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Wirkung vom 01.08.1981.

Er hat seinen Sitz in Eltmann.

§2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist es, die Bienenzucht und  –haltung auf dem Sektor Honig durch marktgerechte Erzeugung, Erfassung des Angebotes und gemeinsame Andienung den Erfordernissen des Marktes anzupassen.

(2)   Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

1.  Gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln, um ein marktgerechtes Honigangebot sicher zu stellen.

2.  Gemeinsame Regeln über die Erfassung und Vermarktung des Honigs.

3.  Auswertung der durch die Vereinstätigkeit gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen zum Nutzen der Mitglieder

4.  Vermarktung des von den Mitgliedern erzeugten Honigs.

5.  Unterhaltung eines Wirtschaftsbetriebes

6.  Beteiligung an anderen Gesellschaften

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Bienenhalter  / Honigerzeuger sind.

Sie dürfen nur Mitglied in einer Honigerzeugergemeinschaft sein.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt

2. durch Auflösung der Mitglieder, die juristische Personen sind

3. durch Ausschluss

4. durch Tod

5. Mit der Einstellung der Bienenhaltung / Honigerzeugung.

(2)   Die Beendigung der  Mitgliedschaft ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres , frühestens jedoch zum Ende des vollen 3. Geschäftsjahres möglich. Sie muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr zum Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.  Bei Tod endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres.

(3)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)   Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensansprüche gegen den Verein wegen eines Vereinsausschlusses sind –  soweit das rechtlich zulässig ist  – ausgeschlossen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen  Vermarktungs-, Erzeugungs - und Qualitätsregeln einzuhalten und erforderliche Überwachungsmaßnahmen zu dulden.

2.  die gesamten zur Vermarktung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit des Vereins sind, durch diesen zum Verkauf anbieten zu lassen.

3.  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu leisten, die jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig sind.

4.  im Übrigen die Regeln der Satzung und satzungsgemäße Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

5.  die nach den Rahmenbedingungen der Erzeugergemeinschaft zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen

§6 Ordnungsstrafen

(1)   Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedspflichten können die Mitglieder zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verpflichtet werden.

(2)   Die Höhe der Ordnungsstrafe muss der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes auf die Tätigkeit des Vereins angemessen sein.

(3)   Über die Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet der Beirat.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1)   der Vorstand

(2)   der Beirat

(3)   die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand und seine Pflichten

(1)   Der Vorstand besteht aus drei Personen, aus dem 1.und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils für sich allein vertretungsberechtigt. Der Schriftführer besitzt keine Vertretungsvollmacht.

(2)   Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3)   Der 1.und 2. Vorsitzende und der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Der Vorstand hält in treuhänderischer Weise für den Verein als Treugeber die Geschäftsanteile an der „HEG Imker Shop GmbH“ mit dem Sitz in Eltmann.  Der 1. Vorsitzende hält 40%, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer je 30%. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied ist  verpflichtet, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile unentgeltlich an seinen Nachfolger im Amt zu übertragen, der wiederum die Geschäftsanteile treuhänderisch für den Verein zu halten verpflichtet ist.

(5)   Das Amt eines Vorstandes ist an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Ihre Aufgabe erfüllen sie ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden gewährt und bedürfen der Zustimmung des Beirates.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch  zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(1)   Dem Vorstand obliegt insbesondere

1.  die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Beiratssitzung und die Mitgliederversammlung.

2.  die Einstellung und Entlassung von Aushilfskräften. Die Einstellung und Entlassung von Vereinsangestellten bedarf der Zustimmung des Beirates.

3.  die Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten nach Maßgabe des §5 zu überwachen

4.  die Herstellung und Pflege von Kontakten zu Vermarkter sowie der Abschluss von langjährigen Lieferverträgen unter Mitwirkung des/r Geschäftsführers/in.

(2)   Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere

1.  die Einberufung und Leitung der Beiratssitzungen

2.  der Mitgliederversammlung

3.  die Verwaltung der Vereinsmittel unter sorgfältiger und satzungsgemäßer Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane

4.  die Durchführung sonstiger Beschlüsse der Vereinsorgane

§10 Der Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus dem Vorstand sowie mindestens acht weiteren  Beiratsmitgliedern, welche die räumlichen Gebiete des Einzugsgebietes der Erzeugergemeinschaft (bayerische Regierungsbezirke) vertreten sollen.

(2)   Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Beirates ist an die Vereinsmitgliedschaft gebunden.

§11 Aufgaben des Beirates

(1)   Dem Beirat obliegt insbesondere

1.  die Vorbereitung aller Beschlussfassungen für die Mitgliederversammlung

2.  die Beschlussfassung über Ordnungsstrafen nach §6

3.  die Beschlussfassung über geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Mitgliedschaftspflichten

4.  die Zustimmung über die Einstellung von Vereinsangestellten

5.  die Zustimmung über Aufwandsentschädigungen

(2)   Der Beirat ist mit einer Frist von acht Tagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Der ordnungsgemäß eingeladene Beirat ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3)   Der Vorsitzende kann weitere beratende Teilnehmer zur Sitzung laden.

§12 Mitgliederversammlung

(1)   Der Mitgliederversammlung obliegt

1.  die Wahl des Vorstandes

2.  die Wahl der Beiratsmitglieder

3.  die Wahl der zwei Kassenprüfer

4.  die Entgegennahme der Bilanz -, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes

5.  die Entlastung des Vorstandes

6.  die Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs -, Qualitäts - und Vermarktungsregeln.

7.  die Beschlussfassung der durch den Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge

8.  die Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins zu einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften

9.  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

(2)   Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs-, Qualitäts - und Vermarktungsregeln, die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(3)   Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen

1.  wenn der Vorstand

2.  wenn der Beirat

3.  wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung  – unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen  – einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich

§13 Sitzungsniederschrift

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festgehalten sind. Die Niederschriften sind vom  Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Jeweils eine Ausfertigung wird in der Geschäftsstelle abgelegt, eine andere bleibt beim jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsjahr

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein(e) Geschäftsführer/in leitet die Vereinsgeschäfte. Vorstand und Geschäftsführer dürfen nicht die gleiche Person sein, jedoch bei Verhinderung des Geschäftsführers kann dieser vorübergehend durch den Vorstand vertreten werden.

(2)   Der Verein lässt jährlich eine Bilanz und eine Gewinn -  und Verlustrechnung entsprechend den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufstellen und legt sie der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde bis spätestens 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsbeurteilung der Bücher und Rechnungen enthalten.

(3)   Der Verein lässt jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsbeurteilung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des aktuellen Formblattes der Verleihungsbehörde durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vornehmen und legt diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor.

(4)   Der/die Geschäftsführer/in ist verpflichtet, für die rechtzeitige Erstellung der Abschlüsse und Berichte Sorge zu tragen und dem Vorstand diese zeitnah auszuhändigen. Der Vorstand sorgt für die Vorlage sämtlicher Unterlagen innerhalb der festgelegten Fristen bei der Verleihungsbehörde.

§ 15 Haftung

Für Verbindlichkeiten der Erzeugergemeinschaft, gleichgültig  aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung des Einzelmitgliedes ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1)   Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung trifft im Auflösungsbeschluss eine andere Regelung.

(2)   Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat, jedoch bedarf diese Entscheidung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einer mehrheitlichen Zustimmung von mindestens 75 Prozent der anwesenden Mitglieder.

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015  in Kraft.

Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 01. Januar 2005.